| 1. |
Zweck der Jugendordnung
Der Zweck der Jugendordnung ist nach § 12 der Vereinssatzung festgelegt.
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| 2. |
Aufgaben der Jugend
| 2.1 |
Die Jugend des Siegburger Turnvereins 1862/92 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. |
| 2.2 |
Aufgaben der Jugend sind insbesondere:
1. 2. 3. 4. 5. |
Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
Entwicklung neuer Formen des Sports und zeitgemäßer Geselligkeit
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen
Pflege der internationalen Verständigung |
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| 3. |
Organe
Die Organe der Jugend sind:
die Jugendvollversammlung
der Jugendausschuss
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| 4. |
Jugendvollversammlung
| 4.1 |
Einmal im Jahr, in der Regel vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren zur Jugendvollversammlung ein. Sonstige Vereinsmitglieder können als Beobachter hinzukommen. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab der Vollendung des siebenten Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme. Die Einladung zu der Jugendvollversammlung erfolgt durch Aushang in den Vereinsheimen unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Jugendvollversammlung. Die Einladung wird den Abteilungsleitern zur Information zur Verfügung gestellt, ohne dass dies ein Einladungskriterium ist. |
| 4.2 |
Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn zu ihr fristgerecht eingeladen worden ist. |
| 4.3 |
Außerordentliche Jugendvollversammlungen können nach Bedarf einberufen werden, wenn der Jugendausschuss es beschließt oder 10% der Jugend dies verlangt. Die Einladung zu einer außerordentlichen Jugendvollversammlung erfolgt durch Aushang in den Vereinsheimen. Die Einladung wird den Abteilungsleitern zur Information zur Verfügung gestellt, ohne dass dies ein Einladungskriterium ist. |
| 4.4 |
Aufgaben der Jugendvollversammlung sind insbesondere:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. |
Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses, einschließlich des Kassenberichts
Entlastung der Mitglieder des Jugendausschusses
Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
Wahl von zwei volljährigen Kassenprüfern
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
Planung der Jugendarbeit für das kommende Jahr
Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die mindestens sieben Tage vor der Jugendvollversammlung bei den Mitgliedern des Jugendausschusses des Vereins eingegangen sein müssen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn die Jugendvollversammlung die Dringlichkeit billigt. |
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| 4.5 |
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. |
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| 5. |
Jugendausschuss
| 5.1 |
Der Jugendausschuss besteht aus:
1. 2. 3. 4. 5. |
der Jugendwartin
dem Jugendwart
Kassierer/in
Schriftführer/in
Beisitzer/in |
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| 5.2 |
Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Ein volljäriger Vertreter des Jugendausschusses vertritt die Vereinsjugend mit Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins. |
| 5.3 |
Die Mitglieder des Jugendausschusses 1 - 4 werden von der Jugend für zwei Jahre gewählt, bleiben bis zur Neuwahl im Amt und können beliebig oft wiedergewählt werden. Die Positionen 1 + 3 werden in den ungraden Jahren, die Positionen 2 + 4 werden in den geraden Jahren und der Beisitzer jährlich gewählt. |
| 5.4 |
In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar, Vorschläge können von jedem Vereinsmitglied eingebracht werden. Der Jugendausschuss 5.1 Nr. 1 - 4 muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Beisitzer/in muss das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Alle Mitglieder des Jugendausschuss haben gleiches Stimmrecht. Die Mitglieder des Jugendausschuss sollen verschiedenen Abteilungen des STV angehören. Ein Doppelmandat ist möglich, wenn kein Bewerber einer anderen STV-Abteilung sich zur Wahl stellt. |
| 5.5 |
Der Jugendausschuss
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erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des STV, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendvollversammlung
ist der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des STV verantwortlich
ist zuständig für allgemeine Jugendangelegenheiten des Vereins
lässt seine Sitzungen nach Bedarf stattfinden und lädt hierzu die Jugendwarte der Abteilungen ein. Diese haben eine beratende Stimme.
entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel und führt und verwaltet den Jugendetat
muss ausgeschiedene Mitglieder des Jugendausschusses bis zur nächsten Jugendversammlung nachberufen
berät und beschließt über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein
setzt Beschlüsse der Jugendvollversammlung um
plant Aktivitäten der Vereinsjugend. Für besondere Aufgaben bildet der Jugendausschuss Arbeitskreise auf Zeit. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses. |
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| 6. |
Jugendkasse
a. b. c.
d. |
Die Jugendkasse wird vom Kassierer des Jugendausschuss geführt.
Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens.
Die Vereinsjugend wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Die Jugendkasse erhält Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen, sofern sie ausschließlich für die Jugend bestimmt sind.
Die von der Jugendvollversammlung gewählten Kassenprüfer nehmen die Kassenprüfung zum Jahresende vor. |
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| 7. |
Änderung der Jugendordnung
Änderungen dieser Jugendordnung werden von der Jugendvollversammlung beschlossen. Zweidrittel der anwesenden Jugendlichen müssen dieser Änderung zustimmen. Die Änderung der Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung des STV zu beschließen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind der Einladung anzuhängen. |
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| 8. |
Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. |
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| 9. |
Inkrafttreten
Diese Jugendordnung wurde am 20.04.2005 von der Jugendvollversammlung und von der Mitgliederversammlung des Siegburger Turnvereins 1862/92 unter TOP 14 am 22.04.2005 beschlossen. |